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BGB § 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs

BGB § 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs

[ Auszug: Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der Abfindung, soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist ... ]